ÖLI-UG-Anträge zur BSL 19.5.03

Abwehr der Stundenkürzungsverordnung

1. Streikbeschlüsse
2. Öffentlichkeitsarbeit

3. Rechtsweg

3.1 Rechtliche Lage in Zshg. mit der Stundenkürzungsverordnung klären Die BSL wendet sich an die Rechtsabteilung der GÖD, diese soll umgehend prüfen, ob und inwieweit durch das Vorgehen der Bundesministerin zur Durchsetzung ihrer Einsparungsverordnung rechtstaatliche Normen verletzt
werden:
a) Klärung der für die Rechtswirksamkeit notwendigen Verfahrensschritte/Fristen (Befassung der Landesschulräte, Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt)
b) Prüfung, inwieweit die rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt worden sind, wie
> Vertrauensschutz (MaturantInnenen werden durch Reduktion bei den
Wahlpflichtfächern zugesicherte Matura-Möglichkeit im Nachhinein
genommen) – hier dürfte auch eine
> Unvereinbarkeit mit geltendem Recht (Matura-Bestimmungen) vorliegen.
> Rechtssicherheit (Maturamöglichkeiten/s.o. - Ab der 3.Klasse AHS
wissen weder SchülerInnen noch LehrerInnen, was im September tatsächlich noch unterrichtet wird; vgl. dazu auch Stellungnahme der Elternverbände). - Bei den LehrerInnen kommt die Unsicherheit über Weiterbeschäftigung bzw. tatsächliches Ausmaß der Weiterbeschäftigung hinzu – in der Vergangenheit waren die prov. Lehrfächerverteilungen Ende März abgeschlossen, noch vor Beginn der Ferien, wussten auch die meisten IIL-LehrerInnen über ihre Weiterbeschäftigung Bescheid. Jetzt haben wir Mitte Mai und es gibt keine neue rechtsgültige Regelung der Stundentafel, d.h. die bisher gültigen Bestimmungen sind noch in Kraft.)

c) Anweisungen an Schulräte bzw. DirektorInnen, die Arbeit an den Lehrfächerverteilungen unter Berücksichtigung der sog. „Entlastungsverordnung“ aufzunehmen, obwohl die dieser Diensteinteilung zugrundegelegte Verordnung noch nicht rechtswirksam ist. Rechtsstaat bedeutet u.a., dass Beamte nur auf Grundlage bestehender gültiger Gesetze, Verordnungen oder Erlässe tätig werden können.

3.2 Rechtliche Schritte der GÖD
BSL wendet sich an das Präsidium der GÖD, rechtliche Schritte
einzuleiten: Aufforderung an Abgeordnete, eine MinisterInnenanfrage zur Vorgangsweise bei der Stundnekürzungsverordnung zu stellen, bzw. bei eindeutiger Rechtslage Ministerinnenanklage einzubringen; Klage der GÖD beim Verfassungsgerichtshof

3.3 PVG-Möglichkeiten ausschöpfen
In Zusammenarbeit mit dem ZA richten BSL und ZA die Aufforderung an die FA bzw. DA der Personalvertretung, alle im PVG vorgesehenen Möglichkeiten der Behinderung der Stundenkürzungsvorhaben zu nützen,
insbesondere: keine Mitarbeit bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung (vgl. dazu ZA-, FA-Rundschreiben; kein Sicherstellungserlass des Ministeriums, keiner der Landesschulräte/des
SSR) – Bestehen auf der vollen 14-Tagefrist zur Prüfung der von den DirektorInnen vorgelegten Lehrfächerverteilungen, keine Unterschrift, sondern Ausarbeitung einer begründeten schriftlichen, der Lehrfächerverteilung beigefügten und den FA in Kopie übermittelten Ablehnung,
+ wenn bis dahin kein aktueller Sicherstellungserlass/keine im
Bundesgesetzblatt veröffentliche Verordnung vorliegt,
+ wenn pädagogische Gründe (nur durch Stundenkürzungen begründete
LehrerInnenwechsel statt Kontinuität) dagegen sprechen
+ wenn durch unbezahlte Mehrarbeit (z.B. eine Klasse mehr unterrichten)
Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen der DienstnehmerInnen abgewendet werden müssen,
+ wenn im SGA bereits beschlossene und von Eltern und SchülerInnen
erwartete schulautonome Schwerpunktsetzung bzw. Oberstufenreform nicht angeboten werden kann
+ wenn die Verordnung insgesamt aus pädagogischen (vgl. Begutachtung des
im Grundsätzlichen unveränderten Entwurfes) und verfassungsrechtlichen (Vertrauensgrundsatz, Rechtssicherheit, Widerspruch zu anderen Gesetzen) Bedenken heraus abgelehnt wird


Eingebracht von Angelika Kupfer + Reinhart Sellner am 19.5.03


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