Liebe KollegInnen,
ich leite euch das soeben eingetroffene Rundschreiben des ZA-BMHS
weiter, das Rechtsmeinungen der GOeD zu den Stundenkuerzungen
weitergibt.
Ich sehe das so:
Wir haben noch eine Chance, dem BMBWK klar zu machen, dass wir bei
dieser Rechtsbeugung nicht mitspielen!
Lasst euch bei keinen Schulversuchen Stunden kuerzen!
Lasst euch nicht einreden, dass die Schulen/SGAs beschließen sollen,
weil sonst womoeglich der LSR was Schlechteres verordnet - der LSI
kann nichts verordnen, das Kollegium des LSR und der Praesident
koennen ohne Rechtsgrundlage (Verordnung ist noch nicht in Kraft)
nichts erlassen.
Wir sind das Volk!
Lasst euch nicht unterkriegen!
Fordert den Streik bis zur Absage dieser Bildungsabbauverordnung! Meint mit solidarischen Grüßen Josef Gary Fuchsbauer


Z E N T R A L A U S S C H U S S beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur für Bundeslehrer und Bundeserzieher an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und an Anstalten der
Lehrer- und der Erzieherbildung, 1010 Wien, Bankgasse 9/EG 22
Tel.: 01/533 62 98, Fax: 01/533 47 98, E-Mail: za.bmhs@bmbwk.gv.at

An alle
Fachausschüsse der BMHS in Österreich

Wien, am 20. Mai 2003
ZA-Zl.: 2003/151, Mag. Rai/Ka

Stundenkürzung bei Schulversuchslehrplänen

Sehr geehrte Frau Vorsitzende!
Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Auf Grund vieler Anfragen zum Thema Stundenkürzung bei
Schulversuchslehrplänen habe ich gemeinsam mit Gerlinde Bernhard im
Namen des Zentralausschusses die Rechtsabteilung der GÖD befasst und
folgende Auskunft erhalten:

Die Durchführung eines Schulversuches fällt in die Zuständigkeit des
Ministeriums; die Verwendung des Begriffs „Genehmigung eines
Schulversuches“ gegenüber öffentlichen Schulen ist verfehlt.
Schulversuche bedürfen einer besonderen Kundmachungsverordnung, da
der Schulversuchsplan für öffentliche Schulen zumindest zum Teil
Verordnungscharakter hat. Da eine Verordnung nur durch eine
Verordnung beendet bzw. neu gestaltet werden kann, sind Eingriffe per
Weisung in bestehende Schulversuche nicht rechtskonform.

Die Rechtsabteilung nahm auch zur Frage der Verordnung neuer
Stundentafeln durch den Landesschulrat/Stadtschulrat Stellung. Nach
Ansicht der GÖD-Experten fällt eine diesbezügliche Entscheidung in
die Kompetenz des Kollegiums. Zwar könnte der jeweilige Amtsführende
Präsident im Wege einer § 7/3-Entscheidung nach
Bundesschulaufsichtsgesetz für das Kollegium eine Verordnung dann
erlassen, wenn in dringlichen Fällen ein Aufschub bis zur nächsten
Sitzung des Kollegiums nicht möglich ist. Für beide Fälle bedarf es
zur Erlassung der Verordnung jedoch einer Rechtsgrundlage. Diese
Rechtsgrundlage wäre die Entlastungsverordnung, die zwar von Frau BM
Gehrer unterschrieben, bis heute jedoch nicht kundgemacht wurde. Die
Kundmachung (und damit ihre Gültigkeit) erfolgt durch die Kundmachung
im Bundesgesetzblatt. Aus Erfahrung ist mit der Verlautbarung nicht
vor Ende des Unterrichtsjahres zu rechnen.

Durch diese Rechtseinschätzung der GÖD-Juristen wird auch das
Vorgehen des Dienstgebers verständlich. Direktorinnen und Direktoren
mögen Stundenkürzungen an die Behörde 1.Distanz bekannt geben. Die
Lehrpläne mit dem gekürzten Stundenausmaß könnten dann durch die
Behörde genehmigt (verordnet!) werden.

Mit freundlichen Grüßen
für den Zentralausschuss

Mag. Jürgen RAINER, eh.
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