Nach meiner Meinung dürfen die PVs lt. PVG gar nicht zustimmen. Das wäre ein Gesetzesbruch!!
Mag. Günter Schödl
2493 Lichtenwörth
Pöttschingerstr. 31
gschoedl@aon.at
----- Original Message -----
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Sent: Tuesday, May 20, 2003 5:07 PM
Subject: LF: GOeD-Rechtsbuero, ZA-BMHS zur Entlastungsverordnung
> Liebe KollegInnen,
> ich leite euch das soeben eingetroffene Rundschreiben des ZA-BMHS
> weiter, das Rechtsmeinungen der GOeD zu den Stundenkuerzungen
> weitergibt. Ich sehe das so:
> Wir haben noch eine Chance, dem BMBWK klar zu machen, dass wir bei
> dieser Rechtsbeugung nicht mitspielen!
> Lasst euch bei keinen Schulversuchen Stunden kuerzen!
> Lasst euch nicht einreden, dass die Schulen/SGAs beschließen sollen,
> weil sonst womoeglich der LSR was Schlechteres verordnet - der LSI
> kann nichts verordnen, das Kollegium des LSR und der Praesident
> koennen ohne Rechtsgrundlage (Verordnung ist noch nicht in Kraft)
> nichts erlassen.
> Wir sind das Volk!
> Lasst euch nicht unterkriegen!
> Fordert den Streik bis zur Absage dieser Bildungsabbauverordnung!
> Meint mit solidarischen Grüßen
> Josef Gary Fuchsbauer
>
>
> Z E N T R A L A U S S C H U S S beim Bundesministerium für Bildung,
> Wissenschaft und Kultur für Bundeslehrer und Bundeserzieher an
> berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und an Anstalten der
> Lehrer- und der Erzieherbildung, 1010 Wien, Bankgasse 9/EG 22
> Tel.: 01/533 62 98, Fax: 01/533 47 98, E-Mail: za.bmhs@bmbwk.gv.at
>
> An alle
> Fachausschüsse der BMHS in Österreich
>
> Wien, am 20. Mai 2003
> ZA-Zl.: 2003/151, Mag. Rai/Ka
>
> Stundenkürzung bei Schulversuchslehrplänen
>
> Sehr geehrte Frau Vorsitzende!
> Sehr geehrter Herr Vorsitzender!
>
> Auf Grund vieler Anfragen zum Thema Stundenkürzung bei
> Schulversuchslehrplänen habe ich gemeinsam mit Gerlinde Bernhard im
> Namen des Zentralausschusses die Rechtsabteilung der GÖD befasst und
> folgende Auskunft erhalten:
>
> Die Durchführung eines Schulversuches fällt in die Zuständigkeit des
> Ministeriums; die Verwendung des Begriffs "Genehmigung eines
> Schulversuches" gegenüber öffentlichen Schulen ist verfehlt.
> Schulversuche bedürfen einer besonderen Kundmachungsverordnung, da der
> Schulversuchsplan für öffentliche Schulen zumindest zum Teil
> Verordnungscharakter hat. Da eine Verordnung nur durch eine Verordnung
> beendet bzw. neu gestaltet werden kann, sind Eingriffe per Weisung in
> bestehende Schulversuche nicht rechtskonform.
>
> Die Rechtsabteilung nahm auch zur Frage der Verordnung neuer
> Stundentafeln durch den Landesschulrat/Stadtschulrat Stellung. Nach
> Ansicht der GÖD-Experten fällt eine diesbezügliche Entscheidung in die
> Kompetenz des Kollegiums. Zwar könnte der jeweilige Amtsführende
> Präsident im Wege einer § 7/3-Entscheidung nach
> Bundesschulaufsichtsgesetz für das Kollegium eine Verordnung dann
> erlassen, wenn in dringlichen Fällen ein Aufschub bis zur nächsten
> Sitzung des Kollegiums nicht möglich ist. Für beide Fälle bedarf es
> zur Erlassung der Verordnung jedoch einer Rechtsgrundlage. Diese
> Rechtsgrundlage wäre die Entlastungsverordnung, die zwar von Frau BM
> Gehrer unterschrieben, bis heute jedoch nicht kundgemacht wurde. Die
> Kundmachung (und damit ihre Gültigkeit) erfolgt durch die Kundmachung
> im Bundesgesetzblatt. Aus Erfahrung ist mit der Verlautbarung nicht
> vor Ende des Unterrichtsjahres zu rechnen.
>
> Durch diese Rechtseinschätzung der GÖD-Juristen wird auch das Vorgehen
> des Dienstgebers verständlich. Direktorinnen und Direktoren mögen
> Stundenkürzungen an die Behörde 1.Distanz bekannt geben. Die Lehrpläne
> mit dem gekürzten Stundenausmaß könnten dann durch die Behörde
> genehmigt (verordnet!) werden.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> für den Zentralausschuss
>
> Mag. Jürgen RAINER, eh.
> --
> Diese Liste wird vom Personal Computer Club (http://www.pcc.ac)
> betrieben. Um sich aus der Liste austragen zu lassen, senden Sie ein
e-mail
> an majordomo@ccc.at mit dem Befehl "unsubscribe lehrerforum" im
> Nachrichtentext.
>
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