http://www.pressetext.at/cgi-bin/cgiwrap/prestext/.cgi/display.pl.cgi?pta=971117002 +++ pressetext.austria +++ pressetext.austria text service +++ pressetext.austria +++ pte971117002 Medien/Kommunikation, Büro/EDV/Internet Internet/Werbung/Hintergrund Nachlese zum deutschen Spam-Urteil US-Studie: Jeder Dritte für Werbe-E-Mails München (pte) (17. November 97/10:23) - Das Spam-Urteil des bayerischen Landgerichtes Traunstein erfreut derzeit das Herz der spam-geplagten Internet-Anwender. In diesem Verfahren wurde es einem Versender von unerwünschten Werbemitteilungen verboten, "Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen" zu versenden. Es handelt sich dabei um eine der ersten Entscheidungen dieser Art in Deutschland, die sich auf das Internet beziehen. Wie immer bei solchen Urteilen muß man allerdings bedenken, daß es sich um eine Entscheidung handelt, die keinen gesetzgebenden Charakter hat. In einem anderen Verfahren mit einer anderen Sachlage kann es durchaus zu einem abweichenden Ergebnis kommen. Das Urteil verbietet beispielsweise lediglich den Versand von Werbung an Privatpersonen. Zwar können sich auch Unternehmen gegen unerwünschte Werbe-Mails zur Wehr setzen, hier gelten allerdings abweichende Gesetzmäßigkeiten. So ist der Versand von Werbeschreiben durchaus legitim, wenn sie an frühere Geschäftspartner gerichtet sind. Dabei gilt der Kauf einer Ware gilt als Bildung einer Geschäftsbeziehung. Dies kann im übrigen auch Privatpersonen betreffen. Inwieweit etwa der Software-Download eines Shareware-Produktes als "Einrichtung einer Geschäftsbeziehung" verstanden werden kann, wurde bisher noch nicht entschieden. Und wer auf einer Site seine Mail-Adresse für den bezug "weiterer Informationen" hinterläßt, muß auch damit rechnen, zukünftig über "Neuigkeiten" auf diesem Web-Angebot informiert zu werden. Um rechtlichen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten die Betreiber solcher Sites allerdings auf diese Tatsache hinweisen und auch Möglichkeiten anbieten, aus dem Verteilerkreis wieder entlassen zu werden. (Intern) http://www.akademie1.de/online-recht/vorent.phtml?LGTraunstein971014+ref=Wettbewerbsrecht Stichwort "unverlangt verschickte Werbung" Unverlangt verschickte Werbung per Brief oder Postwurfsendung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt. Das muß wohl auch so sein, denn in gewisser Weise sind auch alle anderen Spielarten der Werbung unverlangt adressiert, sei es über Radio- oder Fernsehspots, sei es über Plakatwände, denen man sich nicht entziehen kann. Der Terminus technicus "unverlangt verschickte Werbung" ist also bereits ein fester Bestandteil unserer Werbekultur. Wenn man sich die Urteilsbegründung des "Werbe-Fax-Urteils" ansieht, wird schnell klar, daß der zentrale Argumentationspunkt für das Verbot darin besteht, daß dem angeschriebenen und umworbenen Kunden nicht unerhebliche Kosten entstehen, z.B. Toner oder Thermopapier, Blockierung des Telefaxanschlusses. Es gilt nun auszuloten, ob bei Empfängern von Werbe-Emails Kosten entstehen, die ähnlich wie bei Faxen nicht tolerierbar sind. Interessant wären jedenfalls technische Möglichkeiten, wo jeder wählen kann, ob er WerbeEmails haben möchte oder nicht. Jeder Dritte für Werbe-E-Mails Das amerikanische Meinungsforschungsinstitut World Research hat eine Studie zur Akzeptanz von Werbe-Emails durchgeführt. Auch wenn die überwiegende Zahl der Befragten ablehnend reagierten (mehr als zwei Drittel), so antworteten doch auf die Frage: How do you feel about the junk Email you get? Don't care (170: 16.40 %), It's O.K. (90: 8.68 %), Love it (73: 7.04 %). Laut dieser Studie haben also insgesamt 32,2 % der Befragten, die regelmäßig in den USA Werbe-Emails erhalten, eine neutrale bis hin zu einer sehr positiven emotionalen Haltung. Die Studie ist einzusehen unter: http://www.survey.com/junkresults.html +++ pressetext.austria +++ pressetext.austria text service +++ pressetext.austria +++ Aussender: pressetext.austria Ansprechpartner: ws, email: redaktion@pressetext.at, Tel. 01/402 48 51