Offenlegung im Internet?
Die Gerichte wurden durch die Ersuchen der Musikindustrie, die Inhaber von IP-Adressen von Tauschbörsenbenutzern bekannt zu geben, überschwemmt. In den Entscheidungen der Gerichte und auch in der juristischen Literatur gab es widersprüchliche Tendenzen.
Der Oberste Gerichtshof entschied am 26.07.2005 über eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetze, dass Access-Provider dem Gericht formlos Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse zu geben hat, unabhängig, ob es sich um eine statische oder eine dynamische handelt. Dies führt bei einem gewöhnlichen Internetuser zu einer gefährlichen Lockerung des Schutzes der Privatsphäre.
Die Problematik ist der Vergleich des OGH mit der Telefonie zieht, indem er IP-Adressen mit Teilenehmernummer gleichstellt, wobei der Sachverhalt völlig anders gelagert ist.
Denn beim Surfen sucht die Person A die Websites von B, C und D auf und betrachtet dort bestimmte Seiten. Hier ist das Bedürfnis an Anonymität besonders hoch. Die Offenlegung der „Basisdaten“ hinter der für den Website-Betreiber sichtbaren IP-Adresse führt zu einem gläsernen Internetuser mit personalifiziertem Interessenprofil, von dem die Werbewirtschaft nur träumen kann.
Der OGH führt dazu aus, dass es sich ja nicht um die Feststellung eines Teilnehmeranschlusses handelt, weil dieser ohnehin in Form der IP-Adresse und den Zeitpunkt der Verwendung (Verkehrsdaten) vorhanden ist, sondern lediglich um die Bekanntgabe der Stammdaten zum Teilnehmeranschluss.
Stammdaten sind demnach alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehung zwischen dem Benutzer und dem Anbieter vorhanden sind. Dazu zählen unter anderem der Familienname, der Vorname, die Wohnadresse, akademische Grad, sonstige Kontaktinformationen, die Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses und die Bonität.
Diese Stammdaten unterliegen nicht dem im Art 10a StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses.
Wie und Wann erfolgt die Bekanntgabe der Stammdaten?
Das beste Beispiel dafür ist das Vorgehen der Musikindustrie gegen die Tauschbörsen.
Für Musiktauschbörsen gilt allgemein, das aktive Zurverfügungstellen (Upload) von Musikfiles ist strafbar, der Download ist dagegen straffrei.
Bei Rechtsverstößen ersucht das Label bei Gericht um Feststellung des Inhabers von einer bestimmten IP-Adresse.
Nach Ansicht des OGH können die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann.