Urheberrechtsverletzung im Internet!

 

 

 

 

Die immer stärkere Vernetzung der Gesellschaft, dass bereitstellen von Informationen bringt des öfters Rechtsverletzungen mit sich. Bei der Erstellung von Internet-Seiten werden häufig Elemente verwendet, die nicht vom Eigentümer der Seiten, sondern von Dritten stammen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, daher sind Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere das Urheberrecht, sowie Bestimmungen des Zivil-, Straf- und Wettbewerbsrecht als auch des Marken- und Persönlichkeitsrecht zu beachten.

 

Das Urheberrecht schützt den Urheber, der Werke von individuellen Charakter (Computerprogramme, Musik, Datenbanken) geschaffen hat, vor ungerechtfertiger Nutzung seiner Werke. Die wirtschaftliche Nutzung steht nur dem Urheber selbst zu. Der Urheber kann anderen vertraglich gestatten, das Werk auf einzelne oder nach alle den dem Urheber zustehenden Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder er kann diese Erlaubnis einem anderen auch mit ausschließlicher Wirkung einräumen (Werknutzungsrecht).

 

Es ist immer, vor der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes die Zustimmung des Urhebers einzuholen, sofern die Verwendung nicht durch eine freie Werknutzung (Vervielfältigung zum eigene Gebrauch), eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht gedeckt ist. Ansonsten wäre eine Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung rechtswidrig und würde dem Urheber einen Schadenersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Täter einräumen.

 

„Ins-Web-Stellen“ von geschützten Material

Das „Ins-Web-Stellen“ erfordert das Speichern des Artikels auf dem Web-Server. Das Speichern ist aber eine Vervielfältigung, die nur dem Urheber zusteht. Diese Vervielfältigung erfolgt auch nicht zum eigenen Gebrauch, sodass die gesetzliche Lizenz gem. § 42 UrhG nicht zum Tragen kommt.

Andererseits wird das ins Web gestellte Material abrufbar gehalten und auf Anforderungen von Nutzern auf deren Rechner übertragen. Damit wird das Zuverfügungsstellungsrecht verwirklicht, welches auch nur dem Urheber zu steht.

Das „Ins-Web-Stellen“ von geschützten Material ist somit in zweifacher Hinsicht ein Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechte und bedarf daher der Einwilligung des Rechtsinhabers!

 

Provider-Haftung

Die Haftung für fremde Inhalte ist im E-Commerce-Gesetz geregelt. Diese Bestimmungen sind auf Dienstanbieter anzuwenden, die elektronische Daten gegen Entgelt anbieten. Das E-Commerce-Gesetz enthält Haftungsprivilegien und Auskunftspflichten (§§ 13-18 ECG). Gemäß § 19 Abs 2 ECG sind die Vorschriften auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen. Dabei ist zwischen den einzelnen Providertypen zu unterscheiden.

 

Acess-Provider

Der Acess-Provider vermittelt den Zugang zum Internet durch Bereitstellung der technischen Voraussetzungen. Der Anbieter des Acess-Provider nimmt weder auf die Übermittlung noch auf den Empfänger der vom Nutzer stammenden Informationen Einfluss. Deshalb trifft ihn als reiner „Transporteur“ der Informationen keine Haftung.

 

(Host-)Service-Provider

Der (Host-)Service-Provider stellt Speicherplatz auf seinem Server für fremde Inhalte (Anlegen einer eigenen Homepage) oder e-mail Accounts zur Verfügung. Der Betreiber des (Host-)Service-Provider haftet nicht, wenn er keine Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte. Eine Haftung tritt jedoch dann ein, sobald der Betreiber Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erlangt hat bzw. fahrlässige Unkenntnis besteht und keine Sperrung bzw. Entfernung der rechtswidrigen Inhalte erfolgt.

 

Content-Provider

Dieser bietet neben dem Internet-Zugang auch eigene redaktionell aufbereitete Informationen (allgemeine Veröffentlichungen, Veranstaltungskalender) an. Der Betreiber haftet uneingeschränkt für die Rechtswidrigkeit solcher Inhalte. Der Content-Provider ist nämlich als solcher für den Inhalt verantwortlich und kann verschuldensunabhängig in Anspruch genommen werden.

 

Vermeidung von Klagen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen

Bestehende Inhalte des Webangebots sollten auf augenscheinliche Rechtsverletzungen überprüft werden. Inhalte sind vor ihrer Veröffentlichung auf die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, insbesondere Urheberrechten zu kontrollieren.

In manchen Bereichen ist es international üblich geworden, dass der Urheber Verwertungsgesellschaften Werknutzungsrechte einräumt, die diese treuhändig verwalten. In diesem Fall muss ein Werknutzer, der zB Musik auf seiner Homepage haben möchte, nicht mit dem Urheber einen Vertrag abschließen, sonder mit der Verwertungsgesellschaft (zB AKM), die über die Rechte verfügt. Daher muss sich jeder Werknutzer vorab informieren, ob die Rechte beim Urheber oder einem Dritten (Verwertungsgesellschaft oder Verlag) liegen.

 

Benötigen Sie mehr Informationen über Urheberrechtsverletzungen im Internet, dann kontaktieren Sie Dr. Ing. Werner Schostal und Dr. Ing. Andreas Pascher, Rechtsanwälte der Pascher & Schostal Rechtsanwälte OEG 01/513 86 28.