Urheberrechtsverletzung
im Internet!
Die
immer stärkere Vernetzung der Gesellschaft, dass bereitstellen von
Informationen bringt des öfters Rechtsverletzungen mit sich. Bei der Erstellung
von Internet-Seiten werden häufig Elemente verwendet, die nicht vom Eigentümer
der Seiten, sondern von Dritten stammen.
Das
Internet ist kein rechtsfreier Raum, daher sind Eingriffe in Rechte Dritter,
insbesondere das Urheberrecht, sowie Bestimmungen des Zivil-, Straf- und
Wettbewerbsrecht als auch des Marken- und Persönlichkeitsrecht zu beachten.
Das
Urheberrecht schützt den Urheber, der Werke von individuellen Charakter
(Computerprogramme, Musik, Datenbanken) geschaffen hat, vor ungerechtfertiger
Nutzung seiner Werke. Die wirtschaftliche Nutzung steht nur dem Urheber selbst
zu. Der Urheber kann anderen vertraglich gestatten, das Werk auf einzelne oder
nach alle den dem Urheber zustehenden Verwertungsarten zu benutzen
(Werknutzungsbewilligung) oder er kann diese Erlaubnis einem anderen auch mit
ausschließlicher Wirkung einräumen (Werknutzungsrecht).
Es
ist immer, vor der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes die
Zustimmung des Urhebers einzuholen, sofern die Verwendung nicht durch eine
freie Werknutzung (Vervielfältigung zum eigene Gebrauch), eine
Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht gedeckt ist. Ansonsten wäre
eine Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung rechtswidrig und würde dem
Urheber einen Schadenersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den
Täter einräumen.
„Ins-Web-Stellen“ von
geschützten Material
Das
„Ins-Web-Stellen“ erfordert das Speichern des Artikels auf dem Web-Server. Das
Speichern ist aber eine Vervielfältigung, die nur dem Urheber zusteht. Diese
Vervielfältigung erfolgt auch nicht zum eigenen Gebrauch, sodass die
gesetzliche Lizenz gem. § 42 UrhG nicht zum Tragen kommt.
Andererseits
wird das ins Web gestellte Material abrufbar gehalten und auf Anforderungen von
Nutzern auf deren Rechner übertragen. Damit wird das Zuverfügungsstellungsrecht
verwirklicht, welches auch nur dem Urheber zu steht.
Das
„Ins-Web-Stellen“ von geschützten Material ist somit in zweifacher Hinsicht ein
Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechte und bedarf daher der
Einwilligung des Rechtsinhabers!
Provider-Haftung
Die
Haftung für fremde Inhalte ist im E-Commerce-Gesetz geregelt. Diese
Bestimmungen sind auf Dienstanbieter anzuwenden, die elektronische Daten gegen
Entgelt anbieten. Das E-Commerce-Gesetz enthält Haftungsprivilegien und
Auskunftspflichten (§§ 13-18 ECG). Gemäß § 19 Abs 2 ECG sind die Vorschriften
auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste
bereitstellen. Dabei ist zwischen den einzelnen Providertypen zu unterscheiden.
Acess-Provider
Der
Acess-Provider vermittelt den Zugang zum Internet durch Bereitstellung der
technischen Voraussetzungen. Der Anbieter des Acess-Provider nimmt weder auf
die Übermittlung noch auf den Empfänger der vom Nutzer stammenden Informationen
Einfluss. Deshalb trifft ihn als reiner „Transporteur“ der Informationen keine
Haftung.
(Host-)Service-Provider
Der
(Host-)Service-Provider stellt Speicherplatz auf seinem Server für fremde
Inhalte (Anlegen einer eigenen Homepage) oder e-mail Accounts zur Verfügung.
Der Betreiber des (Host-)Service-Provider haftet nicht, wenn er keine Kenntnis
vom rechtswidrigen Inhalt hatte. Eine Haftung tritt jedoch dann ein, sobald der
Betreiber Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erlangt hat bzw. fahrlässige
Unkenntnis besteht und keine Sperrung bzw. Entfernung der rechtswidrigen Inhalte
erfolgt.
Content-Provider
Dieser
bietet neben dem Internet-Zugang auch eigene redaktionell aufbereitete
Informationen (allgemeine Veröffentlichungen, Veranstaltungskalender) an. Der
Betreiber haftet uneingeschränkt für die Rechtswidrigkeit solcher Inhalte. Der
Content-Provider ist nämlich als solcher für den Inhalt verantwortlich und kann
verschuldensunabhängig in Anspruch genommen werden.
Vermeidung von Klagen im
Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen
Bestehende
Inhalte des Webangebots sollten auf augenscheinliche Rechtsverletzungen
überprüft werden. Inhalte sind vor ihrer Veröffentlichung auf die Verletzung
von Ausschließlichkeitsrechten, insbesondere Urheberrechten zu kontrollieren.
In
manchen Bereichen ist es international üblich geworden, dass der Urheber
Verwertungsgesellschaften Werknutzungsrechte einräumt, die diese treuhändig
verwalten. In diesem Fall muss ein Werknutzer, der zB Musik auf seiner Homepage
haben möchte, nicht mit dem Urheber einen Vertrag abschließen, sonder mit der
Verwertungsgesellschaft (zB AKM), die über die Rechte verfügt. Daher muss sich jeder
Werknutzer vorab informieren, ob die Rechte beim Urheber oder einem Dritten
(Verwertungsgesellschaft oder Verlag) liegen.
Benötigen Sie mehr
Informationen über Urheberrechtsverletzungen im Internet, dann kontaktieren
Sie Dr. Ing. Werner Schostal und Dr. Ing. Andreas Pascher, Rechtsanwälte der
Pascher & Schostal Rechtsanwälte OEG 01/513 86 28.