Irrtumsanfechtung eines Vermögensmanagementvertrages
Wer einen Vermögensmanagementvertrag abschließt, und Geld veranlagt, muss nach seiner Risikobereitschaft gefragt werden. Erfolgt die Veranlagung dann in der Folge in einem höheren als dem angegebenen Risikobereich, kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden.
Ein Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der Vertragspartner nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum
über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck, und berechtigt daher zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
Anbieter von Wertpapierdienstleistungen müssen dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen über das Anlageobjekt mit Rücksicht auf Anlegerinteressen mitteilen. Diese Beratung erfolgt auf Grundlage der Sachkenntnisse des Anlageberaters, unter Bedachnahme auf die Verhältnisse des Kunden. Die Aufklärung hat sohin anleger- und anlagebezogen zu sein.
Weiters muss der Kunde zeitnah über alle für das Anlagegeschäft bedeutsamen Umstände unterrichtet werden. Der Dienstleistungsanbieter muss von seinen Kunden Angaben über dessen Erfahrung und Kenntnisse, Anlageziele und seine finanziellen Verhältnisse verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistung sein sollen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Von diesen Angaben hängt die individuelle Richtigkeit der Anlageentscheidung ab.
Insbesondere ist beachtenswert, ob der Kunde tatsächlich eine spekulative Anlage wünscht oder eher eine Vorsorge für die Zukunft, ob er sich längerfristig binden will oder nur eine Zwischenveranlagung sucht oder ob die gewählte Transaktion nicht seine finanziellen Verhältnisse übersteigt.
Grundsätzlich darf der Wertpapierdienstleister auf die Angaben des Kunden zur Risikobereitschaft vertrauen. Nur wenn diese unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens oder anderer Umstände aus Sicht des Anlageberaters in sich widersprüchlich sind, kann er sich nicht darauf verlassen.
War man beispielsweise irrtümlich in der Annahme mit dem gewählten Wertpapier nur ein mittleres Risiko einzugehen, und hätte dies dem Vertragspartner aus den Umständen – insbesondere den einzuholenden Angaben des Kunden – auffallen müssen, kann man den Vertrag wegen Irrtums anfechten.